Jahressteuergesetz 2022: Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik spielt eine entscheidende Rolle beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Wer über die Anschaffung einer PV-Anlage nachdenkt, kann sich über positive Nachrichten freuen: Das Jahressteuergesetz 2022 hat zusätzliche bürokratische und steuerliche Hürden bei der Anschaffung und Installation von PV-Anlagen abgeschafft. Die Regierung möchte damit noch mehr Menschen dazu ermutigen, in eine Photovoltaik-Anlage zu investieren. Diese neue Regelung betrifft die Umsatzsteuer für den Erwerb einer PV-Anlage. In diesem Artikel erfahren Sie, was es damit genau auf sich hat und wie Sie vom Nullsteuersatz profitieren können.

Keine Umsatzsteuer mehr für PV-Anlagen

Im deutschen Steuerrecht hat sich im Laufe der Zeit ein notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Daher wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) in mehreren Bereichen Änderungen beschlossen. Dazu gehört auch die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen.

Neben Solarmodulen und Batteriespeichern sind auch folgende Komponenten von der Umsatzsteuer befreit: Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen, Funk-Rundsteuerungsempfänger sowie Backup-Boxen und Einrichtungen zur Notstromversorgung. Eine Liste der befreiten Komponenten finden Sie hier.

Übrigens: Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bedeuten dasselbe. Während im alltäglichen Sprachgebrauch meist von Mehrwertsteuer gesprochen wird, ist der korrekte steuerrechtliche Begriff Umsatzsteuer.

Solarpark Nahaufnahme Solarzellen im Sonnenschein mit blauem Himmel

PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer bestellen

Bis zum Ende des Jahres 2022 galt beim Kauf einer Solaranlage eine Mehrwertsteuer von 19 % – genau wie bei vielen anderen Dingen auch. Doch mit dem neuen Jahressteuergesetz wurde die Mehrwertsteuer abgeschafft. Stattdessen gilt ein sogenannter Nullsteuersatz – also eine Umsatzsteuer von 0 %.

Für die Anschaffung einer PV-Anlage ist seit dem 1. Januar 2023 somit keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp.

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Sind PV-Anlagen durch den Nullsteuersatz günstiger?

Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen PV-Anlagen günstiger werden. Und das sind sie auch. Sicher werden viele Händler und Installateure Preisvorteile direkt an die Kundschaft weitergeben, wenn es die Wettbewerbssituation erlaubt. Noch wichtiger: Die Steuerbefreiung entlastet von unnötigem Aufwand und wirkt dadurch kostensenkend.
 

Ab wann gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaik?

Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2023. Photovoltaik-Anlagen, die nur geliefert werden, aber nicht vom Verkäufer auf dem Dach installiert werden, müssen vollständig nach dem 1. Januar geliefert worden sein. Wird die Installation ebenfalls vom Verkäufer übernommen, darf diese erst nach dem 1. Januar abgeschlossen worden sein. Nur dann profitiert man vom Nullsteuersatz.

Für alte Bestandsanlagen gilt die Mehrwertsteuerbefreiung übrigens nicht. Das heißt, dass eine Rückerstattung der Steuer nicht möglich ist und Sie die Umsatzsteuer, die Sie im Jahr 2022 bereits gezahlt haben, nicht zurückerhalten.
 

Was gilt für Reparaturen von Solaranlagen?

Auch wenn nur einzelne Komponenten der PV-Anlage ausgetauscht werden und neue installiert werden müssen, greift die Mehrwertsteuerbefreiung. Bei Reparaturen ohne die Lieferung von Ersatzteilen oder Solarmodulen gilt der Nullsteuersatz jedoch nicht.
 

Kann ich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Schon vor der Einführung des Nullsteuersatzes bestand die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Ihre Photovoltaikanlage in Form einer Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Diese Option entfällt mit der Einführung der Umsatzsteuerbefreiung. Dementsprechend ist auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erforderlich. Diese Regelung besagt, dass der Gesamtumsatz Ihrer PV-Anlage im ersten Jahr unter 22.000 € geschätzt wird. Dadurch kann das Unternehmen als Kleinunternehmen geführt werden und auf die Umsätze der Anlage wird keine Steuer erhoben. Für die Betreiber der Anlage bedeutet dies auch einen geringeren bürokratischen Aufwand.
 

Einkommensteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen

Bild Vogelperspektive Haus mit Solarzellen auf dem Dach

Neben dem Nullsteuersatz wurde im Jahressteuergesetz 2022 auch die Einkommenssteuer für bestimmte PV-Anlagen abgeschafft. Das betrifft PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp sowie PV-Anlagen, die sich auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden, mit einer Leistung von 15 kWp pro Einheit. Handelt es sich zum Beispiel um ein Mehrfamilienhaus, das aus vier Wohneinheiten besteht und einem Geschäft, die je 15 kWp Leistung aufweisen, zusammen also 75 kWp, ist auch dieser Fall von der Einkommenssteuer befreit, da die Leistung insgesamt unter 100 kWp liegt. Auf diese Weise sind Anschaffung und Betrieb einer kleineren PV-Anlage unkomplizierter und die steuerlichen Hürden sind niedriger.

Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen dürfen sich über eine weitere gute Nachricht freuen: Die Einkommenssteuerbefreiung von PV-Anlagen gilt nicht erst ab dem Jahr 2023, sondern bereits für das ganze Jahr 2022 – und zwar unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird. Es ist egal, ob Sie den erzeugten Strom vollständig ins Stromnetz einspeisen, zum Laden des E-Autos nutzen oder ob er von Mieterinnen und Mietern zur häuslichen Stromversorgung genutzt wird.